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Ende der Abmahnungen?

Abmahnungen gehören teilweise zum größten Risiko bei Start eines neuen Ecommerce Unternehmens. Je nach finanzieller Planung kann eine Kostennote von über1000 Euro schonmal das frühzeitige Aus für kleine Händler bedeuten.

Jetzt hat das OLG Düsseldorf den Streitwert in einem Fall deutlich nach unten gesetzt, so dass von der lukrativen Kostennote von anfänglich 800 Euro nur noch 100 Euro übrig bliebt. Zwar ist das Urteil in einem sehr speziell definierten Rechtsbereich gesprochen worden, kann aber als deutliches Zeichen für Abmahnanwälte verstanden werden und wird Teilweise schon als Kertwende in diesem peinlichen Kapitel der deutschen Rechtssprechung angesehen.

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3 Comments, Comment or Ping

  1. Wie jetzt bekannt wurde, hat der gleiche Senat des OLG Düsseldorf bereits im März und Januar 2007 in ähnlich gelagerten Fällen den Gegenstandswert drastisch gekürzt. Hier der Beschluss aus dem März:

    OLG Düsseldorf
    Beschluss vom 05.03.2007
    Az. I-20 U 149/06

    In Sachen Dr… ./. Ka… wird der Streitwert für den Rechtsstreit - zugleich in Abänderung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes - auf 500,- € festgesetzt.

    Gründe:

    Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse, das die Antragstellerin mit ihrem Antrag verfolgt hat. Dabei kommt der eigenen Bewertung dieses Interesses durch die Antragstellerin zwar indizielle Bedeutung zu. Dennoch ist eine solche Streitwertangabe, die die Antragstellerin hier in der Antragsschrift mit 7.500 € gemacht hat, nicht unbesehen vom Gericht zu übernehmen, zumal wenn sie - wie hier - offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.

    Für die Bewertung des Interesses der Antragstellerin daran, dass die Antragsgegnerin die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt und sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, spielt es eine Rolle, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt. Dafür kommt es wiederum auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der Marktteilnehmer, die Versandhandel mit Kosmetikartikel betreiben, an. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen - Gegenteiliges wird jedenfalls trotz des gerichtlichen Hinweises vom 1.2.2007 nicht vorgetragen - komme das eine Vielzahl von Kosmetikartikel-Angeboten ins Internet gestellt ist, so dass es ein nicht häufig vorkommender Zufall sein dürfte, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen Belehrung der Antragsgegnerin für deren Angebot statt gerade für dasjenige der Antragstellerin entscheidet.

    Der Senat bewertet deshalb das Interesse der Antragstellerin derart gering, dass es nur eine Wertfestsetzung am unteren Rande der Gebührentabelle rechtfertigen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29.1.2007, 20 W 6/07).

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